Das Erbschaftsteueranpassungsgesetz 2016 (ErbstAnpG) hätte nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12-) bis spätestens 30.06.2016 wirksam werden müssen. In Kraft getreten ist das Gesetz aber erst am 09.11.2016. Gleichwohl hat der Gesetzgeber die rückwirkende Anwendung für Erbfälle und Schenkungen ab dem 01.07.2016 angeordnet. Kann eine Fristversäumnis des Gesetzgebers durch die Anordnung einer rückwirkenden Anwendung geheilt werden, insbesondere wenn Steuerpflichtige hierdurch schlechter gestellt werden können?
- Die Zulässigkeit einer solchen Rückwirkung ist immer noch sehr umstritten.
- Das Finanzgericht Köln hat in seiner Entscheidung vom 08.11.2018 (Aktenzeichen 7 K 3022/17) die Fristversäumnis des Gesetzgebers für unbeachtlich und die Rückwirkung der Neuregelungen des ErbStAnpG für zulässig gehalten.
- Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 1/19 die Revision anhängig.
Unser Praxis-Tipp für Sie:
Erbfälle und Schenkungen im Rückwirkungszeitraumzwischen dem 01.07.2016 und dem 09.11.2016 sollten vorsorglich unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren AZ II R 1/19 offen gehalten werden. Dies gilt umso mehr, als Erbfälle und Schenkungen von unternehmerischem Vermögen im o.g. Zeitraum betroffen sind.
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