Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied In der Rechtssache Marle Participations (C-320/17) am 05.07.2018, dass Holdinggesellschaften grundsätzlich den vollen Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen erhalten können, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligungen an diesen Tochtergesellschaften stehen. Einzige Voraussetzung ist, dass die Holding an diese Tochtergesellschaften umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt – dabei genügt bereits die Erbringung einer Vermietungsleistung, welche durch zulässige Option zur Umsatzsteuerpflicht steuerpflichtig erbracht wird.

Diese Auslegung der früheren Rechtsprechung des EuGH vertritt WIPFLER & PARTNER für Sie gegenüber der Finanzverwaltung bereits seit Jahren

Bereits in den Rechtssachen C-108/14 Larentia + Minerva und C-109/14 Marenave und der dort genannten Referenzrechtsprechung hat der EuGH das Recht zur Geltendmachung des vollen Vorsteuerabzugs, wenn eine Holdinggesellschaft in die Verwaltung ihrer Tochtergesellschaft eingreift und hierdurch an diese steuerbare und steuerpflichtige Leistungen erbringt. Nach unserer Auffassung genügt jegliche Erbringung von steuerpflichtigen Leistungen an die Tochtergesellschaften. Dies hat der EuGH ausdrücklich bestätigt, indem er nunmehr ausdrücklich bestätigt, dass die „Vermietung eines Gebäudes durch eine Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft einen „Eingriff in die Verwaltung” der Tochtergesellschaft darstellt, der als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie anzusehen ist und zum Abzug der Mehrwertsteuer auf die Ausgaben berechtigt“.

Ralf Stepholt
Steuerberater
Partner