Das Bundeskabinett hat am 1. August 2018 den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen. Es soll verhindert werden, dass vor allem in Drittländern ansässige Unternehmen für ihre Umsätze, die sie in Deutschland aus den Verkäufen erzielen, keine Umsatzsteuer abführen.
Der Gesetzentwurf sieht zwei neue Regelungen vor:
1. Alle Betreiber elektronischer Marktplätze sollen dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten von Verkäufern zu erfassen (z.B. Name, vollständige Anschrift, Steuernummer, Versand- und Lieferadresse, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes).
2. Die Betreiber sollen für nicht entrichtete Steuern aus dem Handel über ihre Plattform haften. Durch Einhaltung der definierten Aufzeichnungspflichten oder Ausschließen steuerunehrlicher Händler können sie sich hiervon befreien.
Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende des Jahres abgeschlossen sein, so dass das Gesetz am 1. Januar 2019 in Kraft treten kann.
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