Die Freigrenze für Zuwendungen an Vereinsmitglieder wurde rückwirkend zum 1. Januar 2019 auf 60 Euro erhöht.
Bei Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder wird zwischen zwei Anlässen unterschieden. Geschieht die Zuwendung aus einem persönlichen Grund (Geburtstag, Hochzeit oder Jubiläum) darf eine einzelne Zuwendung brutto bis zu 60 Euro kosten (bisher 40 Euro). In begründeten Einzelfällen darf diese Summe auch überschritten werden. Handelt es sich um Zuwendungen für ein besonderes Vereinsereignis wie die Weihnachtsfeier oder einen Ausflug, darf der Verein brutto 60 Euro pro Mitglied im Jahr ausgeben (bisher 40 Euro).
Bundesweit gibt es keine einheitliche Regelung, wie die Abgabenordnung bei Aufwendungen für Vereinsmitglieder konkret auszulegen ist. Daher sind jeweils die Länder dafür zuständig, zu entscheiden, in welcher Höhe Zuwendungen als angemessen gelten. Bis Januar 2019 galt in Baden-Württemberg eine Nichtbeanstandungsgrenze von brutto 40 Euro. Bis zu dieser Grenze bleiben Zuwendungen ohne Auswirkungen auf den Status der Gemeinnützigkeit von Vereinen.