Das Stiftungs(zivil)recht soll durch die geplante Reform bundeseinheitlich im BGB geregelt werden. Nach dem vorliegenden Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sollen die neuen gesetzlichen Regelungen nicht nur auf Neugründungen, sondern auch auf bestehende Stiftungen angewendet werden.
Er enthält beispielsweise umfangreiche Neuregelungen zu den Stiftungsorganen und der Definition des Stiftungsvermögens, die Verpflichtung zur Namenserweiterung um den Zusatz „rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts“ („SbR“) und die zwingende Verlegung des Verwaltungssitzes in das Inland.
Die Schaffung eines zentralen Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung wird unterstützt, aber wegen offener technischer, rechtlicher und Finanzierungs-Fragen sind in dem Diskussionsentwurf keine konkreten Regelungen getroffen.