BVerfG: Die Grundsteuer in ihrer jetzigen Form ist verfassungswidrig!
In seinem Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht – fast erwartungsgemäß – entschieden, dass die Bemessung der Grundsteuer für Immobilien in seiner derzeitigen Form verfassungswidrig ist. Die Einheitswerte für Grundstücke, die die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer darstellen, seien seit 50 Jahren nicht mehr aktualisiert worden und damit „völlig überholt“. Dies führe zu „gravierenden Ungleichbehandlungen“ der Immobilienbesitzer. Der Gesetzgeber hat nunmehr durch das BVerfG eine Frist zur Erneuerung der Grundsteuer bis Ende 2019 erhalten.
Wird die o.g. Frist bis Ende 2019 zur Einführung neuer Regelungen zur Grundsteuerfestsetzung eingehalten und müssen aufgrund der Neuregelungen alle 35 Millionen Grundstücke neu bewertet werden, so können die bisherigen Einheitswerte bis zum Abschluss aller Neubewertungen, längstens jedoch bis Ende 2024, weiterhin angewandt werden.
Vorgaben für eine Neuregelung machte das BVerfG indes nicht.
Die Grundsteuer ist zwar eine bundeseinheitliche Steuer, die Bestimmung des sogenannten Einheitswert von Grundstücken allerdings Ländersache. Der Einheitswert als heutige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer wird dann mit einer Grundsteuermesszahl und mit dem von der jeweiligen Belegenheitsgemeinde festgesetzten Hebesatz multipliziert.
Die Grundsteuer ist mit einem Aufkommen von rund 14 Milliarden Euro pro Jahr eine äußerst wichtige Einnahmequelle der Kommunen (mehr als 11.000 bundesweit).