Seit der Einführung des § 4 Abs. 5b EStG ist Gewerbesteueraufwand steuerlich nicht mehr abzugsfähig. In der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 07.03.2019 (Az. IV R 18/17, veröffentlicht am 02.05.2019) wurde über den Geltungsbereich der gesetzlichen Regelung entschieden. Das Gericht stellte fest, dass § 4 Abs. 5b EStG dem Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe nur bei dem Schuldner der Gewerbesteuer entgegen steht, nicht jedoch bei demjenigen, der sich vertraglich zur Übernahme der Gewerbesteuerbelastung verpflichtet.
Es gibt eine Vielzahl von Fällen, bei denen der Schuldner der Gewerbesteuer nicht derjenige ist, der die Gewerbesteuer zivilrechtlich oder wirtschaftlich tragen soll. Findet beispielsweise bei einer Personengesellschaft ein Anteilseignerwechsel statt, so wird die dadurch ggfs. ausgelöste Gewerbesteuer auf der Ebene der Personengesellschaft geschuldet; oftmals wird aber vertraglich vereinbart, dass diese Gewerbesteuer der veräußernde Gesellschafter zu tragen hat.
Das Urteil ist bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt indes vor dem Hintergrund der weitreichenden Bedeutung abzuwarten.
Unser Praxis-Tipp für Sie:
Die Grundsätze des Urteils sind unseres Erachtens auf alle Fälle anzuwenden, bei denen der Schuldner der Gewerbesteuer nicht mit dem wirtschaftlichen Zahlungsverpflichteten deckungsgleich ist. Die Anwendungsfälle erstrecken sich neben dem Anteilseignerwechsel bei Personengesellschaften beispielsweise wohl auch auf Umwandlungen.
Wir empfehlen Ihnen bei geplanten Unternehmenstransaktionen (Verkäufe, Umwandlungen etc.) die Anwendung des o.g. Urteils bei der Dealstrukturierung und der Umsetzung im Vertragswerk zur Optimierung der Steuerbelastung zu prüfen. Gerne sind wir Ihnen hierbei behilflich.
Für Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Herr Holger Baumgart (+49 6227 3090-180. – holger.baumgart@wipfler-partner.de) gerne zur Verfügung.