In zwei aktuellen Urteilen zum § 37b EStG haben Finanzgerichte sich zur Auslegung des § 37b EStG geäußert: Der BFH zur Steuerpauschalierung für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen und das FG Bremen zur pauschalen Lohnsteuer für den Besuch von Bundesligaspielen.
Mit dem BFH-Urteil AZ VI R 25/16 vom 21.2.2018 bestätigt der BFH die Pauschalierung für Zuwendungen, die (i) betrieblich veranlasst sind und (II) bei den Zuwendungsempfängern zu einkommensteuerlichen Einkünften führen. Es wird jedoch zusätzlich daraufhin gewiesen, dass darüber hinaus diese Zuwendungen zusätzlich zu der ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Steuerpflichtigen erbracht werden müssen („Zusätzlichkeitserfordernis“).
In dem rechtskräftigen FG-Urteil AZ 1 K 20/17 (5) vom 21.09.2017 erkennt das FG Bremen den Erwerb von Dauerkarten für Bundesligafußballspiele nicht als vergleichbar mit den Aufwendungen für VIP-Logen an. Mit dem Erwerb von Dauerkarten seien keine üblichen Werbeleistungen (wie z. B. Werbung über Lautsprecherdurchsagen, auf Videoleinwänden oder in Vereinsmagazinen) entgolten worden. Deshalb können die Aufwendungen nicht zu 30% auf Geschenk, 40% auf Werbung und 30% Bewirtung verteilt werden. Das Finanzgericht unterwarf auch den als Werbeaufwand erfassten Anteil der Pauschalversteuerung gemäß § 37b EStG.